Hafenordnung

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Deutsch-Britischer Yacht Club Hafen-, Steg- und Liegeplatzordnung

  1. Die Liegeplätze an den Stegen werden den Mitgliedern auf deren schriftlichen Antrag über das Office vom Hafenmeister entsprechend der Größe ihrer Boote zugeteilt. Der Liegeplatz wird grundsätzlich saisonweise vergeben und berechnet (1.10. –30.9. des Folgejahres) und verlängert sich bei Nichtkündigung um jeweils eine Saison. Ein Anspruch auf die Beibehaltung eines bestimmten Liegeplatzes besteht nicht. Ziel ist es, bei der Planung der Liegeplatzeinteilung möglichst allen Bedarfsträgern einen Liegeplatz zu gewähren und Leerstände zu vermeiden
  2. Während zeitweiliger Abwesenheit von Wasserliegern verfügen Vorstand und/oder Hafenmeister über deren ungenutzte Liegeplätze. Eine Erstattung von Liegeplatzgebühren für diesen Zeitraum findet nicht statt.
  3. Benutzt ein Mitglied ohne Vereinbarung mit dem Vorstand seinen Liegeplatz zwei Jahre lang nicht, so verliert er sein Anrecht auf einen Liegeplatz, ohne dass es einer besonderen Mitteilung bedarf.
  4. Die Kündigung des Liegeplatzes muss mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Saisonende am 30.9. eines Jahres schriftlich an das Office erfolgen.
  5. Jegliche Bootsveränderung (Kauf, Verkauf, Tausch etc.) ist über das Office dem Hafenmeister schriftlich mitzuteilen. Der Hafenmeister ist u. a. per E-Mail erreichbar unter harbourmaster[at]dbyc.eu.
  6. Frei werdende Liegeplätze werden Mitgliedern vom Hafenmeister aus einer Warteliste zugeteilt. Die Reihenfolge der Warteliste soll eingehalten werden, ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht.
  7. Die Mitglieder haben die festgesetzten Gebühren zu zahlen, und zwar innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Rechnung. Ein Zahlungsrückstand trotz Mahnung von 6 Monaten führt zum Verlust des Liegeplatzes. Dies teilt der Vorstand dem Mitglied schriftlich mit.
  8. Die Inhaber von Stegplätzen müssen dafür sorgen, dass ihre Fahrzeuge stets ordnungsgemäß festgemacht sind. Eine regelmäßige Kontrolle der Boote und Liegeplätze insbesondere nach entsprechenden Wetterverhältnissen (Sturm, Hoch-und Niedrigwasser) ist obligatorisch. Für Schäden jeglicher Art, die durch Nichtbeachtung dieser Regel am Clubeigentum oder Eigentum Dritter entsteht, haftet der betreffende Bootseigner.
  9. Die in der Hafenanlage untergebrachten Boote der Clubmitglieder dürfen ausschließlich von Mitgliedern des DBYC geführt bzw. genutzt werden.
  10. Gastlieger werden auf Antrag und bei freier Kapazität gesondert berechnet und zahlen die jeweilige, vom Vorstand festzusetzende, Liegeplatzgebühr.
  11. Kurzzeitlieger werden mit 1,50 Euro pro angefangenen Meter Schiffslänge zuzüglich 2,00 Euro pro Person und Tag berechnet.
  12. Die Stege sind von Persenningen, Tauwerk und anderem Bootszubehör soweit freizuhalten, dass sie voll begehbar bleiben. Grobe Hindernisse werden auf Kosten des Verantwortlichen beseitigt.
  13. Hafen-und Steganlagen sind unbedingt sauber zu halten. Insbesondere ist es streng verboten,Treibstoffe, Lösungen, Farben, Motoröle und ähnliche Substanzen ins Wasser einzuleiten. Schleifarbeiten an Booten dürfen nur mit Geräten mit angeschlossener Staubabsaugung durchgeführt werden. Die Fläche unter dem Schiff muss dabei so abgedeckt werden, dass der restliche Schleifstaub gesammelt und vom Verursacher als Sondermüll entsorgt werden kann. Bei Ölwechseln etc. anfallendes Altöl ist sorgsam aufzufangen und vom Verursacher zu entsorgen.
  14. Die Liegeplätze an den Stegen sind ausschließlich für die Berechtigten bestimmt. Eine vorübergehende Überlassung des Platzes an Dritte ist nur mit Genehmigung des Hafenmeisters gestattet.
  15. An dem Quersteg darf nur kurzzeitig zum Zwecke des Be-und Entladens oder zur Übernahme von Mitgliedern festgemacht werden.
  16. Die Slippanlagen und der Kran dürfen nur von Personen bedient werden,die der Vorstand ermächtigt hat. Die Benutzungsgebühren setzt der Vorstand fest. Der Verein haftet nicht für Schäden, die bei Benutzung auftreten.
  17. Alle Boote, Anhänger und andere abgestellten Gegenstände müssen mit Namen und Anschrift des Mitglieds bezeichnet sein. Bei Nichtbeachtungdieser Regelung können die Beauftragten des DBYC durch geeignete Maßnahmen eine Identifizierung des Eigentümers herbeiführen.
  18. Motoren dürfen nur im Motorenraum in Absprache mit dem Werftleiter eingelagert werden und müssen entleert sein. Kraftstoffe und andere leicht brennbare Flüssigkeiten dürfen nicht auf dem Grundstück gelagert werden.
  19. Die Aufsicht über Hafen-, Steg-und Sportanlagen obliegt dem Vorstand und dem Hafenmeister. Dem Hafenmeister obliegt die Zuweisung der Liegeplätze, auch bei nur vorübergehendem Festmachen.
  20. Ausnahmen von diesen Regeln sind nur mit Genehmigung des Vorstandes möglich.Der Vorstand des DBYC
    Peter Grönlund (Hafenmeister) – harbourmaster[at]dbyc.eu